Wegegeld GOÄ
Häufige Fragen und Abrechnungstipps: Wegegeld GOÄ
Nach § 8 GOÄ: Wegegeld (Weg: Praxis/Wohnung des Arztes zum Patienten)
bis 2 Kilometer = 3,58 Euro
bei Nacht zwischen 20.00 Uhr und 8.00 Uhr = 7,16 Euro
2 bis 5 Kilometer = 6,65 Euro
bei Nacht zwischen 20.00 Uhr und 8.00 Uhr = 10,23 Euro
5 bis 10 Kilometer = 10,23 Euro
bei Nacht zwischen 20.00 Uhr und 8.00 Uhr = 15,34 Euro
10 bis 25 Kilometer = 15,34 Euro
bei Nacht zwischen 20.00 Uhr und 8.00 Uhr = 25,56 Euro
Sollte ein Besuch zwischen der Praxis/Wohnort des Arztes zum Patienten mehr als 25 Kilometer betragen, wird anstelle des Wegegeldes eine Reiseentschädigung nach § 9 GOÄ angewendet. Die Reiseentschädigung für den Arzt beträgt 0,26 Euro pro gefahrenen Kilometer (Hin- und zurück). Bei einer zusätzlichen Abwesenheit wird dies bei bis zu 8 Stunden mit 51,13 Euro und bei mehr als 8 Stunden Abwesenheit mit 102,26 Euro vergütet. Auch die gegebenenfalls anfallenden Kosten für Übernachtungen dürfen in Rechnung gestellt werden. Das Wegegeld selber fällt weg, wenn die Reiseentschädigung angesetzt wird.
Neben dem Besuch nach GOÄ 50 ist auch das Wegegeld abrechenbar. Ja, dies ist möglich. Infos zu GOÄ 100 Auch dann dürfen Sie das Wegegeld berechnen. Nach § 7 GOÄ sind mit dem Wegegeld und Reiseentschädigung auch die Zeitversäumnisse abgegolten. Dies ist nicht möglich. Das geht nicht, da die GOÄ 48 eine regelmäßige Tätigkeit auf der Pflegestation zu vorher vereinbarten Zeiten und den Ort der regelmäßigen Berufsausübung darstellt. Ausnahme: Sollten Sie als Arzt außerhalb der vereinbarten Zeiten einen Notfall in der Pflegestation versorgen, dann können Sie statt der GOÄ 48 auch die GOÄ 50 abrechnen. Das gleiche gilt übrigens bei konsiliarärztlicher Tätigkeit im Krankenhaus. Dies gilt aber nicht für Krankenhaus- und Belegärzte. Dies ist nicht möglich. Das Wegegeld wird von der Praxis aus gemessen, in deren Einzugsgebiet der Patient sich aufhält. Sollten Sie in einem Heim Patienten in unterschiedlichen häuslichen Gemeinschaften besuchen, so können Sie die GOÄ 50 abrechnen. Das Wegegeld (GOÄ) muss dennoch aufgeteilt werden. Auch bei dem Besuch eines Privatversicherten und einem gesetzlich versicherten Patienten muss das Wegegeld aufgeteilt werden. Grundsätzlich ja. Sollten Sie andere Verkehrsmittel benutzen, so können Sie die tatsächlich anfallenden Kosten ansetzen. Nach § 1 GOÄ ist die Berechnung der Reisekosten mit dem „Notwendigem” verknüpft und die Wahl des Verkehrsmittels sollte der Situation angemessen sein. Es liegt im Interesse des Patienten so schnell wie möglich besucht zu werden. Sie möchten wissen, warum Ärzte gerade unseren Abrechnungsserivce in Anspruch nehmen? Hinweis: Der Inhalt dieser Information wurde mit größter Sorgfalt, nach bestem Wissen und Gewissen, erstellt. Jedoch übernehmen wir keine Haftung für Vollständigkeit, Richtigkeit, Aktualität oder Verlässlichkeit der bereitgestellten Informationen.