Individuelle Gesundheitsleistungen
Individuelle Gesundheitsleistungen GOÄ IGeL
IGeL oder individuelle Gesundheitsleistungen sind medizinisch sinnvolle Untersuchungen und Therapien, die nicht von den Kostenträgern bezahlt werden. Die Individuelle Gesundheitsleistungen sind ein Mehrwert an Gesundheit und Wohlbefinden. Diese Leistungen können sich Versicherte auf Wunsch als Selbstzahler leisten.
Vor Beginn der Behandlung muss ein Beratungsgespräch und ein schriftlicher Behandlungsvertrag abgeschlossen werden (§ 18 Absatz 8 Bundesmantelvertrag-Ärzte). Die Abrechnung erfolgt auf Grundlage der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ).
Die Leistungsziffern, die Leistungsbeschreibungen und der Faktor. Außerdem der Hinweis, dass die Leistungen auf Wunsch des Patienten durchgeführt wurden. Angabe der voraussichtlichen Honorarhöhe in Euro. Die Erklärung, dass die vom Patienten in Anspruch genommene Leistung sein Wunsch ist. Aufklärung darüber, dass die in Anspruch genommene Leistung nicht Bestandteil der vertragsärztlichen Leistung ist. Auskunft darüber, dass kein Anspruch auf Kostenerstattung besteht.
Der Patient muss umfassend über mögliche Alternativen aufgeklärt werden und warum eine Behandlung mit nicht anerkannten Methoden in Betracht gezogen wird.
Dann ist die ärztliche Darlegungslast besonders hoch.
Als erstes muss ein Arzt eine unaufdringliche und sachliche Beratung durchführen. Der Arzt muss der Meinung sein, dass die individuelle Gesundheitsleistung medizinisch notwendig oder empfehlenswert ist. Der Patient muss einen Nutzen im Angebot sehen und der Arzt darf keine falschen Erwartungen beim Patienten wecken. Der Arzt muss alternative Angebote der Kostenträger ausschließen. Ebenfalls sollten Privatpatienten darüber informiert werden, dass sie leistungsrechtliche Fragen mit ihrem Kostenträger oder mit Dritten klären sollten.
Dem Patienten muss eine Bedenkzeit eingeräumt und auf das Rücktrittsrecht aufmerksam gemacht werden. Der Arzt muss über die voraussichtlichen Kosten aufklären, auch darüber, dass die gesetzlichen Krankenkassen die Kosten nicht übernehmen. Das Gespräch muss dokumentiert werden. Gleichzeitig akzeptiert der Arzt, dass der aufgeklärte Patient zu einer IGeL auch Nein sagen kann. Am Ende des Gesprächs sollte deutlich sein, dass es der Patient ist, der die Behandlung ausdrücklich wünscht.
Eine Abrechnung über Pauschalen ist nicht zulässig, da nach GOÄ abgerechnet wird. Glatte „Endpreise“ können aber durch angepasste Faktoren erreicht werden.
Analoge Bewertungen dürfen nach § 6 Abs. 2 GOÄ vorgenommen werden. Die gewählte selbständige ärztliche Leistung muss nach Art, Kosten und Zeitaufwand möglichst gleichwertig an der originären Leistung sein. Natürlich sind auch bei den analogen Bewertungen alle Einschränkungen wie z.B. Ausschlüsse und Begrenzungen gültig.
Ja, allerdings müssen die Informationen sachlich bleiben und dürfen den Leistungsumfang der GKV nicht abwerten.
Flyer, Plakate, Poster, Aufsteller, Praxisinformationen ohne werbenden Inhalt, Praxisschild, Anrufbeantworter, persönliches Gespräch, Schulungen, Seminare, Info-Veranstaltungen, aber auch Wartezimmer-TV und Informationen auf der Praxishomepage sind erlaubt. Das steigert auch die Chancen, dass Patienten auf Ihr IGeL-Angebot zurückgreifen.
Dies erlaubt grundsätzlich die Berufsordnung des Arztes.
Ja, das Praxispersonal darf durchaus auf das IGeL – Angebot hinweisen. Es ersetzt aber nicht das Arzt-Patienten-Gespräch. Auch hier gilt, dass das Praxispersonal dem Patienten die Leistungen nicht aufdrängen darf. Zudem darf das Praxispersonal dies nur unter ärztlicher Aufsicht und nach fachärztlicher Weisung erbringen.
Rechnungsaussteller und Rechnungsempfänger, Datum der Leistungserbringung, GOÄ-Ziffern, Bezeichnung der einzelnen Leistungen, Steigerungssatz der einzelnen Leistungen, Betrag jeder einzelnen Leistung, verständliche und nachvollziehbare Begründung bei erhöhtem Satz, Kennzeichnung von Wunschleistungen mit „Auf Ihren Wunsch …“
In der Regel wird ein Steigerungsfaktor von 7,0 von Gerichten als sittenwidrig angenommen.
Auch Abrechnungen oberhalb des 1,0 – fachen Satzes sind unbedenklich. Zu große Unterschiede bei den Abrechnungen zu anderen Praxen können nicht gut auf den Patienten wirken. Umgekehrt: Wenn viele Ärzte ausschließlich den 1,0 – fachen Faktor ansetzen, senkt das wiederum die Erlöse. Es zeigt nach außen hin ein falsches Bild, nämlich, dass Ärzte grundsätzlich mit dem 1,0 – fachen Faktor zufrieden sind und die Steigerungsfaktoren gesetzlich gesenkt werden könnten.
Nach der GOÄ geht das nicht, da sich der Rahmen zwischen dem 1,0 bis 3,5 -fachen bewegt. Die Berufsordnung gestattet den völligen oder teilweisen Verzicht des Honorars nur in bestimmten Einzelfällen. Sollte es dennoch passieren, verschafft man sich einen unzulässigen Wettbewerbsvorteil.
Dies ist nach GOÄ nicht möglich.
Im Bereich der Humanmedizin sind die Umsätze aus Heilbehandlungen umsatzsteuerfrei ( § 4 Nr. 14 S. 1 Umsatzsteuergesetz). Auch gilt dies grundsätzlich für individuelle Gesundheitsleistungen IGeL. Allerdings muss die medizinische Leistung einem therapeutischen Ziel dienen. Ein Nachweis in Form einer schriftlichen Dokumentation im Falle einer Prüfung muss erbracht werden.
In jedem Falle lohnt sich ein Besuch bei einem Steuerberater. Dieser kann mit dem Arzt jede einzelne IGeL in Hinblick auf die Bedeutung als Heilbehandlung besprochen werden. Zudem muss der Steuerberater auch die Umsatzsteuerbefreiung beim Finanzamt vertreten.
Dies widerspricht dem Wettbewerbsrecht und dem ärztlichem Berufsrecht.
Nein, da dies nach dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb unzulässig ist. Über das Angebot allerdings darf sich der Arzt mit dem Kollegen schon unterhalten.
Circa 50 % der Patienten ist bereit, ein IGeL-Angebot anzunehmen. Dies geschieht allerdings nur, wenn der Praxisablauf so geregelt ist, dass keine allzu langen Wartezeiten entstehen. Zufriedene Mitarbeiter schaffen zudem auch zufriedene Patienten. Im Gespräch mit dem Patienten ist es wichtig ihm zuzuhören und die Interessen des Gegenübers herauszuhören. Im persönlichen Gespräch sollte der Arzt das Interesse des Patienten wecken, damit der Patient auch einen Nutzen erkennen kann.
Für medizinisch nicht notwendige Leistungen, die sinnvoll sind und auf Wunsch des Patienten erfolgen, darf der Arzt ein Honorar verlangen. Medizinisch nicht vertretbare Leistungen sind nicht einwilligungsfähig (auch wenn der Patient es sich wünscht) und können nicht ohne Strafe erbracht werden.
K.O. – Leistungen sind Leistungen aus dem Katalog der GKV, die von der GKV bezahlt werden würden, wenn es ein entsprechender Facharzt ausführt. Es ist nur möglich, wenn der Patient von sich aus auf den Vertragsarzt zugeht und auf eigenen Wunsch bittet, die Leistung nach GOÄ zu bezahlen. Auch hier ist eine schriftliche Vereinbarung (§ 18 Absatz 8 Nr. 2 BMV-Ä) vorher zu treffen.
Sollte ein Arzt die Fachgebietsgrenze missachten, verstößt er gegen das Wettbewerbsrecht und kann Abmahnungen der Ärztekammer oder Fachkollegen, die diese Leistung anbieten, erhalten.
Grundsätzlich ist ein mündlich abgeschlossener Behandlungsvertrag gültig. Bei gesetzlich Krankenversicherten ist es aber zwingend vorgeschrieben, solch einen Behandlungsvertrag schriftlich und vor der Behandlung abzuschließen. Andernfalls muss der gesetzlich Versicherte die individuellen Gesundheitsleistungen IGeL auch nicht zahlen.
Dies ist eine abweichende Vereinbarung, in der zusätzlich auch der Steigerungssatz eingetragen werden muss.
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