GOÄ-Nr. | Leistung | Ausschlüsse | Faktor/Betrag in € |
---|---|---|---|
2 | Ausstellung von Wiederholungsrezepten und/oder Überweisungen und/oder Übermittlung von Befunden oder ärztlichen Anordnungen - auch mittels Fernsprecher- durch die Arzthelferin | Neben der GOÄ Ziffer 2 sind keine anderen Leistungen abrechnungsfähig | 1,0 = 1,75 € 1,8 = 3,15 € 2,5 = 4,37 € |
GOÄ Ziffer 2 – Häufige Fragen und Abrechnungstipps
zur Vermeidung von Honorarverlusten
Die GOÄ Ziffer 2 bedeutet die Ausstellung von Wiederholungsrezepten und/oder Überweisungen und/oder Übermittlung von Befunden oder ärztlichen Anordnungen – auch mittels Fernsprecher- durch die Arzthelferin und/oder Messung von Körperzuständen (z.B. Blutdruck, Temperatur) ohne Beratung, bei einer Inanspruchnahme des Arztes
Nein, diese Leistung darf nicht neben anderen GOÄ-Ziffern stehen.
Die GOÄ 2 darf so oft abgerechnet werden, wie sie erbracht worden ist. Sollte am selben Tag zweimal die Leistung erbracht werden, so ist bei beiden Ziffern unbedingt die Uhrzeit als Begründung erforderlich.
Beispiel: Bekommt ein Patient eine Überweisung ohne eine ärztliche Beratung, so kann die GOÄ 2 abgerechnet werden. Sobald weitere ärztliche Leistungen stattfinden, kann die GOÄ 2 z.B. nicht neben einer ärztlichen Beratung z.B. GOÄ Ziffer 1 stehen.
Die Kombination GOÄ Ziffer 1 und 2 GOÄ ist nicht möglich.
Ausnahme: Der Patient kommt am selben Tag zu zwei unterschiedlichen Uhrzeiten.
Beispiel: Bei dem ersten Kontakt ist die GOÄ 2 berechenbar.
Ab dem zweiten Kontakt am selben Tag ist z.B. GOÄ Ziffer 1 oder GOÄ 3 abrechenbar.
Wichtig: Bei beiden Ziffern müssen Sie die Uhrzeit vermerken.
- Ausstellung von Wiederholungsrezepten und/oder Überweisungen – auch mittels Fernsprecher- (nach Rücksprache mit dem Arzt)
- Übermittlung von Befunden – auch mittels Fernsprecher – (Abrechnung auch möglich, wenn ein Betreuer oder Pfleger des Patienten diese erhält)
- Übermittlung von ärztlichen Anordnungen – auch mittels Fernsprecher – (Berechnung auch möglich, wenn ein Betreuer oder Pfleger des Patienten diese übermittelt bekommt)
- Kontrolle von Körperzuständen: Blutdruck und/oder Puls oder Temperatur messen, Gewichtskontrolle (es genügt schon eine Leistung, damit die GOÄ 2 angesetzt werden kann)
- Ausstellung von Wiederholungsrezepten und/oder Überweisungen – auch mittels Fernsprecher- (ohne Beratung)
- Übermittlung von Befunden – auch mittels Fernsprecher- (ohne Beratung, Abrechnung auch möglich, wenn ein Betreuer oder Pfleger des Patienten diese erhält)
Sobald die Auskunft über den Inhalt einer der Befundmitteilung hinausgeht, sind die ärztlichen Gesprächsziffern z.B. nach GOÄ 1 oder GOÄ 3 möglich. - ärztlichen Anordnung – auch mittels Fernsprecher- (ohne Beratung, Berechnung auch möglich, wenn ein Betreuer oder Pfleger des Patienten diese übermittelt bekommt)
Die Berechnung von Porto bei Rezepten und Überweisungen ist möglich. Laut § 10 Absatz 3 GOÄ dürfen Versand- und Portokosten vom Arzt berechnet werden. Aber: Privatrechnungen dürfen nicht mit Porto berechnet werden.
Ja, dies ist möglich.
Ja, die Ziffer 2 darf dann abgerechnet werden.
Dies ist bis zum 2,5 fachen Satz möglich. Wichtig ist eine individuelle patientenbezogene Begründung.
Zwei Beispiele als Begründung:
- Die Befunde die übermittelt werden sind sehr viele.
- Die Befundmitteilung durch den Arzt dauert überdurchschnittlich lange.
Das ist nicht möglich.
Dies ist nicht möglich. In der Legende der 2 GOÄ heißt es „ Inanspruchnahme des Arztes“. Die Berechenbarkeit der 2 GOÄ ist bei einer Inanspruchnahme des Arztes nicht neben anderen Leistungen abrechnungsfähig. Der Ausschuss sieht die Messung von Körperzuständen als persönlich zu erbringende Leistung des Wahlarztes oder ständigen ärztlichen Vertreters an. Der Ausschuss hält eine Delegation dieser Leistung im Krankenhaus für ausgeschlossen.
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