GOÄ-Nr. | Leistung | Ausschlüsse | Faktor/Betrag in € |
---|---|---|---|
96 | Schreibgebühr, je Kopie | 435, nur abrechenbar neben den GOÄ Ziffern 80, 85 und 90 | 1,0 = 0,17 € |
GOÄ 96 – Häufige Fragen und Abrechnungstipps
zur Vermeidung von Honorarverlusten
Die GOÄ 96 bedeutet eine Schreibgebühr, je Kopie.
Das ist nicht möglich. Diese Ziffer darf nur mit dem einfachen Gebührensatz berechnet werden.
Ja, dies ist nach § 10 Absatz 3 GOÄ möglich.
Ja, dies ist möglich.
Nein, dies ist nicht möglich. Allerdings können Sie neben der GOÄ 75 auch Kopien berechnen. Akzeptiert werden auch Kosten in Höhe des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes. Die ersten 50 Kopien können Sie demnach für je 0,50 € und jede weitere für 0,15 € berechnen.
Für die schriftliche gutachtliche Äußerung nach GOÄ 80, für die aufwändige gutachtliche Äußerung nach GOÄ 85 und für die schriftliche Feststellung nach GOÄ Ziffer 90 ist eine Schreibgebühr, je Kopie vorgesehen.
Ausnahme: Sollte ein Gutachten an Behörden oder Gerichte versendet werden, so darf das Justizvergütungsentschädigungsgesetz angewendet werden. Das bedeutet für die ersten 50 Kopien je 0,50 € und jede weitere Seite 0,17 €. Farbkopien dürfen nach dem Justizvergütungsentschädigungsgesetz mit 2,00 € honoriert werden.
Übrigens: Sollten Ihre Patienten um Kopien ihrer Berichte oder Krankenunterlagen bitten, so dürfen Sie ebenfalls die Sätze des § 7 Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz anwenden.
Dies ist nicht möglich. Infos zur GOÄ 70 finden Sie hier.
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