GOÄ-Nr. | Leistung | Ausschlüsse | Faktor/Betrag in € |
---|---|---|---|
8 | Erhebung des Ganzkörperstatus | 5-7, 25-29. 45, 46, 61, 435, 448, 449, 600, 601, 715, 800, 801, 1203, 1204, 1228, 1240, 1400, 1401, 1414 | 1,0 = 15,15 € 2,3 = 34,86 € 3,5 = 53,04 € |
GOÄ 8 – Häufige Fragen und Abrechnungstipps
zur Vermeidung von Honorarverlusten
Die GOÄ 8 bedeutet eine Untersuchung zur Erhebung des Ganzkörperstatus, gegebenenfalls einschließlich Dokumentation.
- Untersuchung der Haut
- sichtbare Schleimhäute
- Brust- und Bauchorgane
- Stütz- und Bewegungsorgane
- orientierende neurologische Untersuchung
- eine Untersuchung die fachbezogen ist und eine Wunschleistung des Patienten ist
- Untersuchung für ein Gesundheitszeugnis oder ein Gutachten
- Untersuchung zur Eignung wie z.B. für größere Reisen
- vollständige sportmedizinische Untersuchung wie z. B. Tauchsport und der Flugtauglichkeit
Weitere Beispiele:
- Untersuchung für eine Berufseignung
- nicht indizierte medizinische Abklärungsdiagnostik zur Beweissicherung nach einer Schädigung Dritter (z.B. nach einem HWS-Schleudertrauma)
- Anti-Aging-Untersuchung und Behandlung der Hormone
Neben dieser Ziffer ist dann auch die GOÄ 11 abrechenbar.
Sollten mehr als die oben genannten 5 Organsysteme untersucht werden, so kann die GOÄ Ziffer 8 bis zum 3,5 fachen Satz gesteigert werden. Dies ist mit einem erhöhten Aufwand der zusätzlichen Untersuchung zu begründen.
Ebenso ist eine Steigerung der Ziffer 8 aufgrund besonderer Schwierigkeiten bei der Erkrankung des Patienten möglich. Auch aufgrund einer schwierigen Persönlichkeit des Patienten ist die GOÄ Ziffer 8 steigerbar.
Wichtig ist das rechtlich eine Weiterbildung vorliegt. Bei diesen Arztgruppen ist dies häufig der Fall:
- Internisten
- Allgemeinärzte
- praktische Ärzte
- Pädiater
- Chirurgen
Ärzten mit anderen Fachgebieten ist es nur für einen Notfalleinsatz gestattet, diese Ziffer anzusetzen.
Dies ist nicht möglich. Besser ist es die GOÄ 800 und 7 anzusetzen. Die GOÄ Ziffer 8 fällt dann aber weg.
In der GOÄ 50 (Besuch) ist nur eine symptombezogene Untersuchung enthalten. Deswegen kann die GOÄ Ziffer 8 auch neben der GOÄ 50 angesetzt werden. Durch den Besuch ist wiederum auch das Wegegeld berechenbar.
Ja, der Ganzkörperstatus sollte dokumentiert werden.
Sollten Sie ein Kind untersuchen, so können Sie auch den Zuschlag K1 mit dem 1,0 fachen Satz (gilt bis zum vierten Lebensjahr) abrechnen.
Möglich sind ebenfalls die Zuschläge A-D mit dem 1,0 fachen Satz.
- Zuschlag A: Zuschlag für außerhalb der Sprechstunde erbrachte Leistungen (Neben Zuschlag B,C,D nicht ansetzbar.)
- Zuschlag B: Zuschlag für in der Zeit zwischen 20 und 22 Uhr oder 6 und 8 Uhr außerhalb der Sprechstunde erbrachte Leistungen
- Zuschlag C: Zuschlag für in der Zeit zwischen 22 und 6 Uhr erbrachte Leistungen (Neben Zuschlag B nicht ansetzbar)
- Zuschlag D: Zuschlag für an Samstagen, Sonn- oder Feiertagen erbrachte Leistungen
- Zuschlag K1: Zuschlag zu Untersuchungen nach den Nummern 5, 6, 7 oder 8 bei Kindern bis zum vollendeten 4. Lebensjahr
Weitere Informationen zu den Zuschlägen:
Werden Leistungen innerhalb einer Sprechstunde an Samstagen erbracht, so dürfen Sie den Zuschlag nach Buchstabe D nur mit dem halben Gebührensatz ansetzen.
Liegt die Beratung aber am Samstag außerhalb Ihrer Sprechstunde, so können Sie den Zuschlag D mit dem vollen Gebührensatz berechnen.
Sollten Leistungen an Samstagen, Sonn- oder Feiertagen zwischen 20 und 8 Uhr erbracht werden, so ist neben dem Zuschlag D auch ein Zuschlag nach Buchstabe B oder C ansetzbar. Für Krankenhausärzte ist der Zuschlag D im Zusammenhang mit zwischen 8 und 20 Uhr erbrachten Leistungen nicht abrechnungsfähig.
Beachten Sie außerdem:
Neben den Zuschlägen nach den Buchstaben A bis D sowie K 1 dürfen die Zuschläge nach den Buchstaben E bis J sowie K 2 nicht abgerechnet werden. Die Zuschläge nach den Buchstaben B bis D dürfen von Krankenhausärzten nicht berechnet werden, es sei denn, die Leistungen erfolgen durch den liquidationsberechtigten Arzt oder seinen Vertreter nach § 4 Abs. 2 Satz 3.
Alle Zuschläge dürfen nicht gesteigert werden.
Nein, diese GOÄ Ziffer ist nicht neben einer Visite (GOÄ 45) oder Zweitvisite (GOÄ 46) abrechenbar. Ausnahme: Sollte die Untersuchung zu einem anderen Zeitpunkt als die Visite stattgefunden haben, so können beide Ziffern mit Angabe der Uhrzeit berechnet werden.
Hier geht es zur Übersicht zu den GOÄ-Ziffern
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