GOÄ-Nr. | Leistung | Ausschlüsse | Faktor/Betrag in € |
---|---|---|---|
50 | Besuch | 1, 3, 5, 45-48, 52, 435 | 1,0 = 18,65 € 2,3 = 42,90 € 3,5 = 65,28 € |
GOÄ 50 – Häufige Fragen und Abrechnungstipps
zur Vermeidung von Honorarverlusten
Die GOÄ 50 bedeutet ein Besuch bei einem Kranken. Die Beratung und die symptombezogene Untersuchung sind in dieser Ziffer schon enthalten.
Sollte ein Patient bei einem vorher vereinbarten Hausbesuch nicht angetroffen werden, so darf die GOÄ Ziffer 50 abgerechnet werden. Beachten Sie aber, dass der Besuch auch eine Beratung (GOÄ 1) und eine symptombezogene Untersuchung (GOÄ 5) beinhaltet. Da diese Leistungen nicht erbracht werden können, sollte dies bei der Bemessung des Steigerungssatzes unbedingt berücksichtigt werden.
Beispiel GOÄ Hausbesuch ohne Patienten angetroffen zu haben:
GOÄ 50 = 42,90 €
abzüglich GOÄ 1 = 10,72 €
abzüglich GOÄ 5 = 10,72 €
= 21,46 €.
Theoretisch sollten Sie in diesem Fall bei der GOÄ Ziffer 50 den Faktor 1,15 ansetzen.
Das Wegegeld dürfen Sie auch zusätzlich berechnen. Gegebenenfalls sind auch Zuschläge E-J berechenbar (siehe Frage unten).
Dann ist es möglich die GOÄ 51 anzusetzen.
Dann sollten Sie die GOÄ 48 ansetzen.
Das ist nicht möglich, da bei einem Totem keine Beratung mehr möglich ist.
Ausnahme: Es ist nur möglich, wenn der Patient zu Beginn der Untersuchung noch lebt. Die Begründung muss eingetragen werden.
Infos zur GOÄ 100 = Untersuchung eines Toten und Ausstellung einer vorläufigen Todesbescheinigung gemäß landesrechtlicher Bestimmungen
Infos zur GOÄ 101 = Eingehende Untersuchung eines Toten und Ausstellung einer Todesbescheinigung, einschließlich Angaben zu Todesart und Todesursache gemäß landesrechtlichen Bestimmungen
Das Wegegeld ist daneben abrechenbar. Gegebenenfalls sind auch Zuschläge zu den Leistungen nach den Nummern 45 bis 62 berechenbar.
Möglich sind die Zuschläge E-J und K2 mit dem 1,0 fachen Satz.
Zuschlag E = Zuschlag für dringend angeforderte und unverzüglich erfolgte Ausführung
Der Zuschlag nach Buchstabe E ist neben Leistungen nach GOÄ Nr. 45 und/oder GOÄ Nr. 46 nicht berechnungsfähig, es sei denn, die Visite wird durch einen Belegarzt durchgeführt. Der Zuschlag E ist neben Zuschlägen nach den Buchstaben F, G und/oder H nicht berechnungsfähig.
Zuschlag F =Zuschlag für in der Zeit von 20 bis 22 Uhr oder 6 bis 8 Uhr erbrachte Leistungen
Der Zuschlag F ist neben den Leistungen nach den Nummern 45, 46, 48 und 52 nicht berechnungsfähig.
Zuschlag G = Zuschlag für in der Zeit zwischen 22 und 6 Uhr erbrachte Leistungen
Der Zuschlag G ist neben den Leistungen nach den Nummern 45, 46, 48 und 52 nicht berechnungsfähig.
Neben dem Zuschlag G ist der Zuschlag nach Buchstabe F nicht berechnungsfähig.
Zuschlag H = Zuschlag für an Samstagen, Sonn- oder Feiertagen erbrachte Leistungen
Werden Leistungen an Samstagen, Sonn- oder Feiertagen zwischen 20 und 8 Uhr erbracht, darf neben dem Zuschlag H ein Zuschlag nach Buchstabe F oder G abgerechnet werden. Der Zuschlag H ist neben den Leistungen nach den Nummern 45, 46, 48 und 52 nicht berechnungsfähig.
Zuschlag J = Zuschlag zur Visite bei Vorhalten eines vom Belegarzt zu vergütenden ärztlichen Bereitschaftsdienstes, je Tag
Bei Kindern, welche noch nicht das 4. Lebensjahr erreicht haben, ist zusätzlich der Zuschlag K2 abrechenbar.
Alle Zuschläge dürfen nicht gesteigert werden.
Die Zuschläge nach den Buchstaben E bis H neben der Leistung nach GOÄ 51 sind nur mit dem halben Gebührensatz berechnungsfähig. Im Zusammenhang mit Leistungen nach den GOÄ Ziffern 45 bis 55 und 60 dürfen die Zuschläge unabhängig von der Anzahl und Kombination der erbrachten Leistungen je Inanspruchnahme des Arztes nur einmal berechnet werden. Ausnahme: Zu den GOÄ Ziffer. 56, 61 und 62 sind die Zuschläge F – H je Anzahl der abgerechneten Positionen berechenbar. Neben den Zuschlägen nach den Buchstaben E bis J sowie K 2 dürfen die Zuschläge nach den Buchstaben A bis D sowie K 1 nicht abgerechnet werden.
Ist ein Verweilen medizinisch notwendig, darf die GOÄ 56 berechnet werden. Die Verweilgebühr ist erst berechnungsfähig, wenn der die Ärztin bzw. der Arzt länger als 30 Minuten verweilen muss. Das bedeutet, dass nach 29 Minuten des Verweilens die Ziffer 56 noch nicht, nach 30 Minuten jedoch gleich zweimal abgerechnet werden kann.
Auch die GOÄ-Ziffern 4, 6,7,8, 15, 34, 800, 801, 849 und alle Sonderleistungen sind neben der GOÄ Ziffer 50 abrechenbar.
Dies ist möglich.
Mögliche Begründungen sind:
- erhöhter zeitlicher Aufwand bei beratungsintensivem Krankheitsbild
- erhöhter zeitlicher Aufwand aufgrund eines schwierigen Krankheitsbild
- erschwerende Symptomenvielfalt
- Schwere der Grunderkrankung
- eingehende zeitaufwändige Beratung bei schwierigem Krankheitsbild
- komplizierte Lagerung
- zeitaufwändige Untersuchung
- erhöhter Zeitaufwand bis der Patient entkleidet ist
- erhöhte Wartezeit für Arzt, die vom Patienten ausging
Darf ich als Arzt die Ziffer auch ansetzen, wenn ich einen Krankenbesuch in einem Krankenhaus mache?
Das ist möglich, wenn das Krankenhaus keine regelmäßige Arbeitsstelle für Sie als Arzt bedeutet. Erkennbar ob es eine regelmäßige Arbeitsstelle ist: regelmäßig vereinbarte Zeiten. Auch bei einer ungeplanten Hinzuziehung in einem Notfall ist der Besuch abrechenbar.
Dies ist nicht möglich.
Die GOÄ Ziffer 50 darf weder neben noch anstelle der GOÄ 45 oder GOÄ 46 berechnet werden.
Dann müssen Sie dem Patienten die GOÄ 50 als Selbstzahlerleistung berechnen.
Hier geht es zur Übersicht zu den GOÄ-Ziffern
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