GOÄ-Nr. | Leistung | Ausschlüsse | Faktor/Betrag in € |
---|---|---|---|
4815 | Histologische Untersuchung mit Sonderverfahren | 4810, 4850, 4851, 4852 | 1,0 = 20,40 € 2,3 = 46,92 € 3,5 = 71,40 € |
GOÄ 4815 – Häufige Fragen und Abrechnungstipps
zur Vermeidung von Honorarverlusten
Die GOÄ 4815 bedeutet eine histologische Untersuchung und Begutachtung von Organbiopsien (z.B. Niere, Lunge, Leber, Lymphknoten, Knochen) unter Anwendung optischer und histochemischer Sonderverfahren (Elektronen-, Interferenz-, Polarisationsmikroskopie) Laborleistungen die analog sind müssen durch ein vorangestelltes „A“ dargestellt werden.
Ja, dies ist möglich. In dem Gebührentext selber wird von Organbiopsien gesprochen. Damit wird aber kein Plural eines bestimmten Materials erwähnt. Der Text bezieht sich auf eine Vielfalt von möglichen Materialien. „Ein Material“ bedeutet:
- ein Organ
- ein Gewebe einheitlicher histologischer Struktur
- Organteil unterschiedlich definierter Lokalisation oder unterschiedlich definierter histologischer Struktur
- Gewebeteil unterschiedlich definierter Lokalisation oder unterschiedlich definierter histologischer Struktur
Beispiel:
Ein Pathologe erhält Proben von einem Organ mit unterschiedlichen Lokalisationen. Damit mus er eigenständige Untersuchungen vornehmen und darf dafür die GOÄ 4815 mehrfach berechnen. Sollte es sich aber um mehrere Gewebestücke einer Lokalisation in einem Röhrchen handeln, so darf diese Ziffer nur einmal berechnet werden.
Setzen Sie hierzu die GOÄ Ziffer 4815 analog an. Diese Leistung empfiehlt die Bundesärztekammer mit dieser Ziffer, da diese nach Art, Kosten und Zeitaufwand gleichwertig ist. Sie dürfen für diese Leistung nicht die GOÄ 4851 bzw. GOÄ 4852 ansetzen.
Beispiel Leistungstext: „flüssigkeitsgestützte Zytologie (Liquid based Cytology) mit Monolayertechnik“
Die GOÄ 1105 darf nur dann angesetzt werden, wenn Material aus der Gebärmutterhöhle gewonnen wird.
Die gezielte zytologische Abstrichentnahme unter Spiegeleinstellung von der Portiooberfläche sowie aus dem Zervikalkanal ist mit der GOÄ 297 abzurechnen.
- Sonderfärbungen Histologie = GOÄ 4815
- Sonderfärbungen Zytologie GOÄ 4815 analog
- Immunhistochemie, je Marker a = 2 x Ziffer 4815 analog
- Immunhistochemie, je Marker b = 1 x Ziffer 4815 analog + 1 x 4815 analog
Die Angabe der Antikörper ist notwendig. Ab dem 4. Antikörper ist eine diagnosebezogene Begründung notwendig. Ab dem 6. Antikörper ist die GOÄ 4815 analog nur einmal abrechenbar.
- je Bestimmung eines Rezeptors = 2 x Ziffer 4815 analog mit einem höherem Faktor wegen semiquantitiver Auswertung
- Kunststoffeinbettung = Ziffer 4815 analog
Entweder Sie setzen einmal die GOÄ 4832 analog an oder Sie rechnen zweimal die GOÄ Ziffer 4815 analog ab.
Eine gute Leistungsbeschreibung: „Immunhistochemischer Nachweis von Östrogen- oder Progesteronrezeptoren, zusätzlich zu den Untersuchungen nach den GOÄ -Ziffern 4800, 4802 oder A 4830.“
- Densitometrie = 2 x Ziffer 4815 analog + GOÄ 4852 analog
- Dünnschicht-/Monolayer-Zytologie = Ziffer 4815 analog
Setzen Sie hierzu zusätzlich zu der die GOÄ Ziffer 4815 analog die GOÄ 4852 analog pro Untersuchung an. Geben Sie die Art der Untersuchung an. Sollten mehr als drei Berechnungen stattfinden, so muss eine diagnosebezogene Begründung angegeben werden. Ab einer sechsten Abrechnung darf für die Berechnung jeder Untersuchung nur der zweimalige analoge Ansatz der Ziffer 4815 vorgenommen werden.
- einmal GOÄ 4830 analog oder zweimal GOÄ 4815 analog
- Art der Untersuchung ist anzugeben
- mehr als dreifache Berechnung der GOÄ 4830 analog: diagnosebezogene Begründung
- ab sechster Berechnung für jede Untersuchung nur noch die einmalige Abrechnung der Ziffer 4815 möglich
Setzen Sie hierzu die GOÄ 4802 und gegebenenfalls die GOÄ 4815 an.
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