GOÄ-Nr. LeistungAusschlüsseFaktor/Betrag in €
4Erhebung der Fremdanamnese, Unterweisung Bezugsperson3, 15 ,21, 25, 26, 30, 31, 34, 45, 46, 435, 448, 449, 801, 806, 807, 816, 817, 8351,0 = 12,82 €
2,3 = 29,49 €
3,5 = 44,88 €

GOÄ 4 – Häufige Fragen und Abrechnungstipps
zur Vermeidung von Honorarverlusten

Die GOÄ 4 bedeutet die Erhebung einer Fremdanamnese. Die Ziffer wird abgerechnet, wenn eine Fremdanamnese über einen Kranken erhoben wird. Dies ist zusätzlich als Unterweisung und Führung einer Bezugsperson möglich. Es muss im Zusammenhang mit der Behandlung des Kranken stehen.

Die Ziffer ist einmal pro Behandlungsfall abrechenbar. Derselbe Behandlungsfall und damit die Möglichkeit, die Ziffer 4 erneut anzusetzen, beginnt bei derselben Erkrankung nämlich am Folgetag des Folgemonats von neuem.

Aber: Wenn zwei verschiedene Erkrankungen im gleichen Monat auftreten, so kann die Ziffer entsprechend auch zweimal abgerechnet werden.
Dies ist dann ein neuer Behandlungsfall.

Beispiel: 02.03.2023 Ziffer 4 Diagnose: Apoplex Erneut abrechenbar aufgrund der Diagnose wieder am 03.04.2023
07.03.2023 Ziffer 4, Diagnose: Asthma

Medalis-Tipp: Sollte die Beratung besonders zeitintensiv sein, so können Sie die GOÄ Ziffer 4 bis zum 3,5 fachen Satz steigern.

Bezugspersonen sind Verwandte, Ehepartner, Nachbarn oder auch Pflegepersonal welches in Altenheimen beschäftigt ist.

Beispiel indirekte Beratung über dritte Personen: Bei einem Hausbesuch bzw. einem Krankenhaus können dies Familienmitglieder, Freunde und Nachbarn sein.
In einem Pflegeheim können dies Familienmitglieder, Pfleger oder Schwestern sein. Nach ambulanten Operationen können dies Familienmitglieder oder Freunde sein.
In der Gynäkologie ist es oftmals der Lebenspartner.

Dies ist nicht möglich. Bei der Behandlung von Säuglingen und Kleinkindern erfolgt die die Erhebung der Anamnese in der Regel über die Eltern.
Setzen Sie in diesem Fall je nach zeitlichem Umfang die GOÄ 1 bzw. GOÄ 3 (über 10 Minuten) an.

Wenn der Patient selbst Angaben machen kann, so ist eine Abrechnung beider Ziffern möglich.

Ausnahme: Die GOÄ 4 neben der GOÄ 1  sind nicht nebeneinander berechenbar, wenn sich sämtliche Legenden und Bestandteile der beiden Ziffern an ein und dieselbe Person richten. Dies ist der Fall bei einer Mutter und ihrem Kleinkind. Auch bei einem Betreuer und seinem kommunikationsgestörten Patienten ist dies der Fall.

Es gibt keine zeitliche Vorgabe für diese Ziffer. Da die GOÄ 4 Ziffer allerdings mehr Punkte als die GOÄ 3 hat, kann man davon ausgehen, dass ein über 10 minütiges Gespräch angemessen ist. Dies sollten Sie auch dokumentieren.

Einige Krankenversicherungen sagen, dass diese Ziffer nur bei schwerwiegenden Erkrankungen angesetzt werden kann. Nach der Legende ist solch ein Hinweis nicht eingetragen. Bei der Ziffer kann man davon ausgehen, dass aufgrund der Hinzuziehung eines Dritten der Patient eine eher schwierige und aufwendigere Erkrankung hat.

Insgesamt kann man sagen, dass die Ziffer nur mit Maß und mit einem erhöhten Schwierigkeitsgrad angesetzt werden sollte. Einen hohen Schwierigkeitsgrad findet man bei Patienten die bewusstseinsgestört sind, bei behinderten Kindern und bei Patienten, die einen schweren Unfall hatten. Die Anamnese und Besprechung der Erkrankung  z.B. mit Angehörigen kann dann aufwendig und schwierig sein. Bei dieser Ziffer wird dieser Aufwand entsprechend honoriert.

Abrechnungstipp: Sollte es einmal ein Erstattungsproblem aufgrund der GOÄ Ziffer 4 geben, so sollten Sie bei einem einfacheren Krankheitsbild nach aktueller Rechtslage auf diese Ziffer verzichteten. Auch sollte die Ziffer bei Erkrankungen nur angesetzt werden, wenn ein überdurchschnittlicher Aufwand bei der Beratung der Bezugsperson nötig wird. Dokumentieren Sie deshalb, dass sich der überdurchschnittliche Zeitaufwand aufgrund der „Führung und Unterweisung“ von einer einfacheren Beratung unterscheidet.

Die Anwesenheit des Patienten ist weder persönlich noch telefonisch bei dem Ansatz der Ziffer 4 erforderlich. Es ist ausreichend, wenn Sie als Arzt die Bezugsperson beraten und sich mit dieser über den erkrankten Patienten unterhalten.

Die Leistung der Ziffer 4 darf auch telefonisch erbracht werden.

Nicht ansetzen: Das Landgericht Karlsruhe (Urteil vom 14.03.2001, Az: 1 S 90/98) sah „einfachere“ Erkrankungen wie z.B. Erkältungen, einen Abszess, Gastroenteritis, Still- und Ernährungsberatung, eine Impfung und auch Sichelfüße als solche an.

Ansetzen: Relativ eindeutig ist die Abrechnung der Ziffer bei folgenden Erkrankungen: Systemerkrankungen, Asthma, Diabetes und anderen chronischen Erkrankungen, Malignomen und schweren Infektionen.

Nein, es reicht schon eine Sitzung um die Ziffer abrechnen zu können.

Möglich sind die Zuschläge A-D mit dem 1,0 fachen Satz.

  1. Zuschlag A: Zuschlag für außerhalb der Sprechstunde erbrachte Leistungen  (Neben Zuschlag B,C,D nicht ansetzbar.)
  2. Zuschlag B: Zuschlag für in der Zeit zwischen 20 und 22 Uhr oder 6 und 8 Uhr außerhalb der Sprechstunde erbrachte Leistungen
  3. Zuschlag C: Zuschlag für in der Zeit zwischen 22 und 6 Uhr erbrachte Leistungen (Neben Zuschlag B nicht ansetzbar)
  4. Zuschlag D: Zuschlag für an Samstagen, Sonn- oder Feiertagen erbrachte Leistungen
Weitere Informationen zu den Zuschlägen:

Werden Leistungen innerhalb einer Sprechstunde an Samstagen erbracht, so dürfen Sie den Zuschlag nach Buchstabe D nur mit dem halben Gebührensatz ansetzen.
Liegt die Beratung aber am Samstag außerhalb Ihrer Sprechstunde, so können Sie den Zuschlag D mit dem vollen Gebührensatz berechnen.

Sollten Leistungen an Samstagen, Sonn- oder Feiertagen zwischen 20 und 8 Uhr erbracht werden, so ist neben dem Zuschlag D auch ein Zuschlag nach Buchstabe B oder C ansetzbar. Für Krankenhausärzte ist der Zuschlag D im Zusammenhang mit zwischen 8 und 20 Uhr erbrachten Leistungen nicht abrechnungsfähig.

Neben den Zuschlägen nach den Buchstaben A bis D sowie K 1 dürfen die Zuschläge nach den Buchstaben E bis J sowie K 2 nicht abgerechnet werden. Die Zuschläge nach den Buchstaben B bis D dürfen von Krankenhausärzten nicht berechnet werden, es sei denn, die Leistungen erfolgen durch den liquidationsberechtigten Arzt oder seinen Vertreter nach § 4 Abs. 2 Satz 3.

Alle Zuschläge dürfen nicht gesteigert werden.

Die Ziffer darf nicht neben einer Visite oder Zweitvisite abgerechnet werden.

Hier geht es zur Übersicht zu den GOÄ-Ziffern

GOÄ 4

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