GOÄ 302024-04-05T06:28:31+02:00

GOÄ-Nr. LeistungAusschlüsseFaktor/Betrag in €
30Homöopathische Erstanamnese1, 3, 4, 31, 34, 435, 804, 806, 807, 808, 812, 817, 835, 849, 861-864, 870, 871, 886, 8871,0 = 52,46 €
2,3 = 120,65 €
3,5 = 183,60 €

GOÄ 30 – Häufige Fragen und Abrechnungstipps
zur Vermeidung von Honorarverlusten

Die GOÄ 30 bedeutet die Erhebung einer homöopathischen Erstanamnese.

„Erhebung der homöopathischen Erstanamnese mit einer Mindestdauer von einer Stunde nach biografischen und homöopathisch-individuellen Gesichtspunkten mit schriftlicher Aufzeichnung zur Einleitung einer homöopathischen Behandlung – einschließlich homöopathischer Repertorisation und Gewichtung der charakteristischen psychischen, allgemeinen und lokalen Zeichen und Symptome des jeweiligen Krankheitsfalls, unter Berücksichtigung der Modalitäten, Alternanzen, Kausal- und Begleitsymptome, zur Auffindung des homöopathischen Einzelmittels, einschließlich Anwendung und Auswertung standardisierter Fragebogen.“

Spezielle Kenntnisse oder Erfahrungen bezüglich der Leistung dieser Ziffer werden vorausgesetzt. Dennoch wird keine Zusatzbezeichnung wie z.B. ,,Homöopathie“, ,,Körpertherapieverfahren“ oder ,,Naturheilverfahren“ verlangt. Private Krankenversicherungen oder Beihilfestellen können keine Zusatzbezeichnung von der Durchführung der Leistung abhängig machen.

Die homöopathische Erstanamnese sollte mindestens eine halbe Stunde dauern. In diesem Fall kann die Ziffer 30 mit Begründung mit der Hälfte der Gebühr berechnet werden.

Einmal pro Jahr ist die Ziffer 30 abrechenbar. Dies ist nicht mit dem Kalenderjahr zu verwechseln. Es bedeutet beispielsweise, dass die Ziffer 30 jeweils einmal im Juli 2022 und Juli 2023 angesetzt werden kann.

Ja, die Zeitangabe ist bei der Ziffer 30 einzutragen.

Das AG Kiel hat am 12.03.2015 (AZ.: 115 C 469/14) entschieden: Nach der gefestigten Rechtsmeinung in der Kommentarliteratur kann die  GOÄ 30 lediglich für die Erhebung einer schmerztherapeutischen Erstanamnese bei chronisch Schmerzkranken durch entsprechend qualifizierte Ärzte abgerechnet werden.

Beachten Sie bitte: Nach § 6 Absatz 2 sind bei anderen Anamnesen die Ziffer 30 analog abzurechnen.

Ja, die Leistung dieser Ziffer beinhaltet eine Dokumentationspflicht.

Die GOÄ Ziffer 30 analog kann man bei folgenden individuellen Gesundheitsleistungen ansetzen:

  • Ayuverda
  • Bach-Blüten-Therapie
  • Homöopathie
  • Traditionelle chinesische Medizin
  • Applied Kinesiology
  • umweltmedizinische Erst- und Folgeanamnese
  • umweltmedizinische Untersuchung

Für diese Leistung ist die Ziffer 31 ansetzbar. Die Ziffer 31 ist innerhalb von sechs Monaten bis zu dreimal berechenbar. Die homöopathische Folgeanamnese muss mindestens 30 Minuten dauern. Auch diese Ziffer hat eine Dokumentationspflicht. Bei anderen fachgebietsspezifischen Anamnesen ist die Ziffer 31 analog anzusetzen.

Hier geht es zur Übersicht zu den GOÄ-Ziffern

GOÄ 30

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