GOÄ-Nr. LeistungAusschlüsseFaktor/Betrag in €
3Eingehende BeratungAlle anderen Leistungen im Rahmen derselben, zeitgleichen Inanspruchnahme außer im Zusammenhang mit den Ziffern 5-8, 800, und 8011,0 = 8,74 €
2,3 = 20,11 €
3,5 = 30,60 €

GOÄ 3 – Häufige Fragen und Abrechnungstipps
zur Vermeidung von Honorarverlusten

Die GOÄ 3 bedeutet eine eingehende Beratung.  Die GOÄ Ziffer wird abgerechnet, wenn ein Gespräch mit dem Patienten über 10 Minuten andauert. Dieses Gespräch kann persönlich aber auch mittels Fernsprecher durchgeführt werden. Grundsätzlich ist sie einmal pro Behandlungsfall abrechnungsfähig.

Abrechnungstipp: Die Ziffer kann so oft angesetzt werden, wie sie erbracht wurde, auch wenn es derselbe Behandlungsfall ist. Wichtig hierbei ist, das die Ziffer ab dem zweiten Mal im selben Behandlungsfall begründet wird.

Verschlimmerung der Krankheit, neue Befunde und damit verbundener erhöhter Zeitaufwand für die Besprechung, aufgrund des Krankheitsbildes ein sehr hoher Zeitaufwand, Vielfalt der Symptome, unklare Genese der Symptome, Befund der kontrollbedürftig ist, schwierige differentialdiagnostische Überlegung

Weitere Begründungen:

schwierige diagnostisch-therapeutische Überlegung, plötzliche Verschlechterung, Wechselwirkung der Arzneimittel, medikamentöse Umstellung bei Therapieversagen,  medikamentöse Umstellung bei Therapieresistenz zusätzliche telefonische Kontaktaufnahme, die durch den Patienten / Patientin oder deren Bezugsperson entstand, Aufklärung vor der OP, Aufklärung zur OP – Indikation

Sollte die Ziffer erneut abgerechnet werden, so muss dies begründet werden. Eine mögliche Begründung: ,, neuer Behandlungsfall“.

Was unter einem Behandlungsfall verstanden wird:
  • dieselbe Erkrankung vorliegt
  • und sich die Behandlung auf diese Erkrankung auf einen Kalendermonat bezieht
Was unter einem neuen Behandlungsfall verstanden wird:
  • Wenn eine neue Erkrankung auftritt
  • oder der Zeitraum eines Monats überschritten worden ist
Wie sich ein neuer Behandlungsfall errechnet:

Ein neuer Behandlungsfall errechnet sich wenn der Tag und der Monat um jeweils 1 erhöht wird. Sollte der erste Behandlungsfall also am 13.09.2022 stattgefunden haben, so beginnt der neue Behandlungsfall am 14.10.2022.

Dies ist möglich. Wie auch bei der GOÄ Ziffer 1 darf die eingehende Beratung bei einem telefonischen Kontakt mit dem Patienten abgerechnet werden.

Diese Ziffer ist neben den Leistungen der GOÄ 5, der GOÄ 6, der GOÄ 7, der GOÄ 8GOÄ 800 und GOÄ 801 abrechenbar.
Sie kann aber auch alleine abgerechnet werden.

  • Die GOÄ 3 neben der GOÄ 5  ist möglich.
  • Die GOÄ 3 neben der GOÄ 7 ist auch möglich.
  • Die GOÄ 3 und GOÄ 4 sind nicht nebeneinander abrechenbar.
  • Die GOÄ 3 ist neben der GOÄ 800 ist möglich.
Zur GOÄ Ziffer 3 neben der GOÄ 70 bzw. GOÄ 75:

Normalerweise wird dies nicht beanstandet. Formal hat die Versicherung aber recht, da  zum gleichen Termin die GOÄ Ziffer 3 die GOÄ Ziffer 70 bzw. GOÄ Ziffer 75 nicht berechenbar ist. Es handelt sich dabei aber nur um Einzelfälle und um einen relativen geringen Betrag. Wir können in diesem Fall vor einer Auseinandersetzung mit dem Kostenträger nur abraten.

Was können Sie tun?

Sie können aber auf den GOÄ-Kommentar des Deutschen Ärzteverlags (den „Brück“) hinweisen. Dort heißt es bezüglich der GOÄ 70 bzw. GOÄ 75 und GOÄ 3 (Seiten 346.11 bis 346.12), dass der Ausschluss vieler Leistungen neben der GOÄ 3 in aller Regel auf die GOÄ Ziffern 70 und 75 GOÄ nicht zutreffen. Die Ziffern könnten auch ohne Begründungen und verschiedenen Zeitangaben neben dieser Ziffer stehen.

  1. Alternative: Bei beiden Ziffern verschiedene Uhrzeiten einfügen.
  2. Alternative:  GOÄ Ziffer 1 (steigern auf den 3,5 – fachen Satz und begründen) und GOÄ Ziffer 70 bzw. 75.
    Sollte die GOÄ Ziffer 1 schon einmal in dem Behandlungsfall angesetzt worden sein, so greifen Sie bitte auf die 1. Alternative zurück.

Es könnte gegen das Fernbehandlungsverbot verstoßen. Es gibt aber auch Ausnahmen. Sobald der Patient die Beantwortung per E-Mail ausdrücklich wünscht, so ist dies zulässig.  Haben Sie kein gutes Gefühl dabei, so können Sie den Patienten bitten Sie anzurufen. In jeder E-Mail können Sie auch eintragen, dass bei Unklarheiten eine telefonische Kontaktaufnahme seitens des Patienten anzuraten ist.

Sie dürfen die Ziffer nicht ansetzen, wenn der Patient um eine Mitteilung des Befundes bittet oder er einen Termin vereinbaren möchte. Sobald es sich um eine Beratung handelt, darf die GOÄ 1 oder GOÄ 3 angesetzt werden. Das Gleiche gilt für Kassenpatienten, wobei hier die EBM angewendet werden muss.

Nein, das darf man nicht. Sollte eine Beratung aber sehr lange bei dem Hausbesuch /Krankenhausbesuch gedauert haben, so kann man alternativ die GOÄ Ziffer 50 entsprechend steigern.

Sollte die Beratung sehr zeitintensiv sein, so können Sie die GOÄ 3 bis zum 3,5 fachen Satz steigern. Gründe hierfür können besondere und individuelle Krankheitsbilder sein. Nachvollziehbare Begründungen für die Steigerungen können z.B. folgende sein:

  • Komplexes Krankheitsbild und der dadurch erhöhte zeitliche Aufwand
    (z.B. aufgrund der Umstände oder dem Umfang/Vielfalt der Symptome bzw. der Form der Symptome)
  • Seltene Erkrankung und der damit verbundene erhöhte zeitliche Aufwand
  • Unklares Krankheitsbild und dadurch kann ebenfalls ein erhöhter zeitlicher Aufwand als Begründung angegeben werden
  • Schwierigkeit des Krankheitsfalles und der damit erhöhte zeitliche Aufwand

Die Beratung kann persönlich als auch telefonisch erbracht werden. Deswegen ist es auch möglich diese Ziffer bei der Videosprechstunde anzusetzen. Auch hier dürfen Sie die GOÄ 3 steigern, wenn es plausibel begründet wird.

Bis zum 30.06.2021 konnte die GOÄ 3 aufgrund der Infektionskrankheit COVID-19 mehrfach bei telefonischen Beratungen angesetzt werden. Diese Empfehlung von der Bundesärztekammer, dem PKV-Verband, die Bundespsychotherapeutenkammer und die Träger der Kosten in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen wurde nicht verlängert. Möglich ist aber weiterhin die Abrechnung einer Videosprechstunde.

Rechnen Sie dann die GOÄ 1 ab und steigern Sie diese Ziffer bis zum 3,5 fachen Satz. Sollte auch die GOÄ Ziffer 1 nicht mehr möglich sein, so schauen sie nach möglichen neuen Diagnosen, welche den Ansatz der GOÄ Ziffer 1 rechtfertigt.

Insofern die Leistung/Voraussetzungen der jeweiligen Ziffer erfüllt wird:

  • GOÄ 1 = Beratung – auch mittels Fernsprecher
  • GOÄ 4 = Erhebung einer Fremdanamnese
  • GOÄ 30 = Erhebung einer homöopathische Erstanamnese
  • GOÄ 34 = Erörterung der Auswirkungen einer Krankheit auf die Lebensgestaltung in unmittelbarem Zusammenhang mit der Feststellung oder erheblichen Verschlimmerung einer nachhaltig lebensverändernden oder lebensbedrohenden Erkrankung
  • GOÄ 849 = psychotherapeutische Behandlung bei psychoreaktiven, psychosomatischen oder neurotischen Störungen (auch analog möglich siehe Seite)

Möglich sind die Zuschläge A-D mit dem 1,0 fachen Satz.

  1. Zuschlag A: Zuschlag für außerhalb der Sprechstunde erbrachte Leistungen  (Neben Zuschlag B,C,D nicht ansetzbar.)
  2. Zuschlag B: Zuschlag für in der Zeit zwischen 20 und 22 Uhr oder 6 und 8 Uhr außerhalb der Sprechstunde erbrachte Leistungen
  3. Zuschlag C: Zuschlag für in der Zeit zwischen 22 und 6 Uhr erbrachte Leistungen (Neben Zuschlag B nicht ansetzbar)
  4. Zuschlag D: Zuschlag für an Samstagen, Sonn- oder Feiertagen erbrachte Leistungen
Weitere Informationen zu den Zuschlägen:

Werden Leistungen innerhalb einer Sprechstunde an Samstagen erbracht, so dürfen Sie den Zuschlag nach Buchstabe D nur mit dem halben Gebührensatz ansetzen.
Liegt die Beratung aber am Samstag außerhalb Ihrer Sprechstunde, so können Sie den Zuschlag D mit dem vollen Gebührensatz berechnen.

Sollten Leistungen an Samstagen, Sonn- oder Feiertagen zwischen 20 und 8 Uhr erbracht werden, so ist neben dem Zuschlag D auch ein Zuschlag nach Buchstabe B oder C ansetzbar. Für Krankenhausärzte ist der Zuschlag D im Zusammenhang mit zwischen 8 und 20 Uhr erbrachten Leistungen nicht abrechnungsfähig.

Ausschluss:

Neben den Zuschlägen nach den Buchstaben A bis D sowie K 1 dürfen die Zuschläge nach den Buchstaben E bis J sowie K 2 nicht abgerechnet werden. Die Zuschläge nach den Buchstaben B bis D dürfen von Krankenhausärzten nicht berechnet werden, es sei denn, die Leistungen erfolgen durch den liquidationsberechtigten Arzt oder seinen Vertreter nach § 4 Abs. 2 Satz 3.

Alle Zuschläge dürfen nicht gesteigert werden.

Hier geht es zur Übersicht zu den GOÄ-Ziffern

GOÄ 3

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