GOÄ-Nr. LeistungAusschlüsseFaktor/Betrag in €
100Untersuchung eines Toten und Ausstellung einer vorläufigen Todesbescheinigung gemäß landesrechtlicher Bestimmungen1-8, 48-52, 70, 80, 1011,00 = 110,51 €

GOÄ 100 – Häufige Fragen und Abrechnungstipps
zur Vermeidung von Honorarverlusten

Die GOÄ 100 bedeutet eine Untersuchung eines Toten und Ausstellung einer vorläufigen Todesbescheinigung.

Ärzte sind nach dem Gesetz verpflichtet die Leichenschau nach GOÄ 100 durchführen.

Es werden keine Kosten von der gesetzlichen Krankenversicherung übernommen. Auch die privaten Krankenversicherungen und Beihilfestellen übernehmen keine Kosten für eine Leichenschau. Das Versicherungsverhältnis endet mit dem Tod.

Die Abrechnung erfolgt über die Gebührenordnung für Ärzte. Die Rechnung geht an die Angehörigen bzw. Erben des Verstorbenen.

  • Untersuchung eines Toten
  • Ausstellung einer vorläufigen Todesbescheinigung
  • Gegebenenfalls einschließlich Aktenstudium und Einholung von Auskünften bei Angehörigen, vorbehandelnden Ärzten, Krankenhäuser und Pflegediensten (Dauer mindestens 20 Minuten), gegebenenfalls einschließlich Aufsuchen (vorläufige Leichenschau).
  • Dauert die Leistung nach Nummer 100 weniger als 20 Minuten (ohne Aufsuchen), mindestens aber 10 Minuten (ohne Aufsuchen) sind 60 Prozent der Gebühr zu berechnen = 66,31 €.
  • GOÄ 100 bzw. GOÄ 101 (Eingehende Untersuchung eines Toten und Ausstellung einer Todesbescheinigung)
  • Gegebenenfalls sind die Zuschläge F, G oder H ansetzbar.
  • GOÄ 102: Zuschlag zu den Leistungen nach den Nummern 100 und 101 bei unbekannter Leiche und/oder besonderen Todesumständen (zusätzliche Dauer mindestens 10 Minuten).
  • In Ausnahmefall siehe Frage unten zur GOÄ 50
  • eventuell Formularkosten  nach § 10 Abs. 1 GOÄ , wenn dem Arzt das Leichenschauformular nicht kostenfrei zur Verfügung gestellt wurde – circa 3 €
Nach § 8 GOÄ: Wegegeld (Weg: Arztpraxis/Wohnung des Arztes zum Patienten)

bis 2 km = 3,58 €
bei Nacht zwischen 20.00 Uhr und 8.00 Uhr = 7,16 €

2 bis 5 km = 6,65 €
bei Nacht zwischen 20.00 Uhr und 8.00 Uhr = 10,23 €

5 bis 10 km = 10,23 €
bei Nacht zwischen 20.00 Uhr und 8.00 Uhr = 15,34 €

10 bis 25 km = 15,34 €
bei Nacht zwischen 20.00 Uhr und 8.00 Uhr = 25,56 €

Sollte ein Besuch zwischen der Praxis/Wohnort des Arztes zum Patienten mehr als 25 km betragen wird anstelle des Wegegeldes eine Reiseentschädigung nach § 9 GOÄ angewendet. Die Reiseentschädigung für den Arzt beträgt 0,26 € pro gefahrenen Kilometer (Hin- und zurück). Bei einer zusätzlichen Abwesenheit wird dies bei bis zu 8 Stunden mit 51,13 € und bei mehr als 8 Stunden Abwesenheit mit 102,26 € vergütet.

Neu geregelt ist, dass Sie zu den GOÄ Ziffern 100 und  GOÄ 101 auch die Zuschläge für Leistungen zur Unzeit und an Wochenenden/Feiertagen berechnen können.
Dies jedoch nur einmal je Inanspruchnahme des Arztes.

Zuschlag Leistung Wert
F Leistungszeit 20-22 Uhr oder 6-8 Uhr 15,15 €
G Leistungszeit 22-6 Uhr 26,23 €
H Samstag, Sonntag oder Feiertag 19,82 €

Eingehende Untersuchung eines Toten und Ausstellung einer Todesbescheinigung, einschließlich Angaben zu Todesart und Todesursache gemäß landesrechtlichen Bestimmungen, ggf. einschließlich Aktenstudium und Einholung von Auskünften bei Angehörigen, vorbehandelnden Ärzten, Krankenhäusern und Pflegediensten (Dauer mindestens 40 Minuten), ggf. einschließlich Aufsuchen (eingehende Leichenschau). Bei erbrachter Leistung beläuft sich der Betrag auf 165,77 €.  Nähere Informationen  zur GOÄ 101 finden Sie hier.

Dauert die Leistung nach GOÄ 101 weniger als 40 Minuten (ohne Aufsuchen), mindestens aber 20 Minuten (ohne Aufsuchen), sind 60 Prozent der Gebühr anzusetzen = 99,46 €.

Die GOÄ Ziffer 100 kann nicht neben der GOÄ Ziffer 101 angesetzt werden. Vermieden werden soll, dass derselbe Arzt eine vorläufige und dann ohne eine größere zeitliche Unterbrechung, welche insbesondere ein erneutes Aufsuchen erforderlich macht, eine eingehende Leichenschau durchgeführt und in Rechnung stellt.

GOÄ 100 neben der GOÄ 50 ist nur im Ausnahmefall möglich. Die GOÄ 50 beinhaltet, dass der Patient lebend untersucht und beraten werden kann.
Dies ist bei einer Leichenschau (Ziffer 100 GOÄ) nicht der Fall.

Ausnahme: Nur wenn der Patient beim Eintreffen des Arztes wirklich noch lebte, so ist die GOÄ 50 neben der Ziffer 100 GOÄ ansetzbar und damit zu begründen.
Zuschläge E-J und K2 sind in diesem Fall ansetzbar .

Bei gesetzlich Versicherten ist der Besuch in Ausnahmefällen nach EBM abzurechnen. Gegebenenfalls können Sie für diese Ausnahmefälle Zuschläge für den Besuch abrechnen.

Dies ist in Kombination mit der GOÄ Ziffer 4 nicht möglich, da die GOÄ Ziffer 100 die Einholung von Auskünften bei Angehörigen beinhaltet.

Es ist nicht möglich die GOÄ Ziffer 70 anzusetzen, weil die Ausstellung des Leichenschauscheins in der GOÄ Ziffer 100 beinhaltet ist.

In der Regel wird bei dem öffentlichen Rettungsdienst nur eine unvollständige Leichenschau gemacht . Die ärztlichen Leistungen sind in dem Fall gesondert berechnungsfähig.

Anstatt der Ziffer 100 GOÄ: Anzusetzen ist dann die GOÄ 7 (Untersuchung) und GOÄ 70 für die Ausstellung eines vorläufigen Leichenscheins.

Im öffentlichen Rettungsdienst ist die GOÄ Ziffer 100 nur abrechenbar, wenn die Leistung vollständig erbracht ist.

Die Rechnung kann an nächste Verwandte bzw. an die Erben gehen. Ebenfalls möglich ist die Rechnung an das Bestattungsinstitut zu senden. Diese rechnet die Kosten dann mit den Angehörigen ab. Auch hier muss der Rechnungsempfänger ein Angehöriger oder Erbe sein. Die Adresse des Rechnungsempfängers sollten Sie bei der Leichenschau oder beim Bestatter erfragen. Sollte es unklar sein, so kann bei dem Nachlassgericht der jeweiligen Stadt auch eine Erbenermittlung erfolgen.

Das ist nicht möglich. Ohne diesen Schein kann der Leichnam nicht überführt werden. Sollten dem Bestatter dadurch zusätzliche Kosten entstehen, ist es ihm erlaubt die Kosten vom Arzt erstattet zu bekommen.

Hier geht es zur Übersicht zu den GOÄ- Ziffern

GOÄ 100

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