GOÄ 4012024-04-05T06:30:20+02:00

ferZif

GOÄ-Nr.LeistungAusschlüsseFaktor/Betrag in €
401Zuschlag zu den sonographischen Leistungen nach den Nummern 410 bis 418 406, 422 bis 424, 435, 644, 645, 649, 17541,0 = 23,31 €

GOÄ 401 – Häufige Fragen und Abrechnungstipps
zur Vermeidung von Honorarverlusten

Die GOÄ 401 bedeutet ein Zuschlag zu den sonographischen Leistungen nach den Nummern 410 bis 418 bei zusätzlicher Anwendung des Duplex-Verfahrens -gegebenenfalls einschließlich Farbkodierung –

Die GOÄ Ziffer 401 ist 1 x je Sitzung abrechenbar.

Der Zuschlag 401 ist nur für die Ziffern 410 bis 418 bestimmt.
Die GOÄ Ziffer 401 darf nur berechnet werden, wo Duplex und Farbcodierung nicht ohnehin zum Umfang einer Leistung gehören.

  • GOÄ 410 =  Ultraschalluntersuchung eines Organs
  • GOÄ 412 = Ultraschalluntersuchung des Schädels bei einem Säugling oder Kleinkind bis zum vollendeten 2. Lebensjahr
  • GOÄ 413 = Ultraschalluntersuchung der Hüftgelenke bei einem Säugling oder Kleinkind bis zum vollendeten 2. Lebensjahr
  • GOÄ 415 = Ultraschalluntersuchung im Rahmen der Mutterschaftsvorsorge – gegebenenfalls einschließlich Biometrie und Beurteilung der Organentwicklung
  • GOÄ 417 = Ultraschalluntersuchung der Schilddrüse
  • GOÄ 418 = Ultraschalluntersuchung einer Brustdrüse – gegebenenfalls einschließlich der regionalen Lymphknoten

Die GOÄ 404 neben der GOÄ 401 ist möglich. Der Ansatz der GOÄ Ziffer 404 kann hinzukommen, wenn der Leistungsinhalt erfüllt wurde.

GOÄ 401 = Zuschlag zu den sonographischen Leistungen nach den Nummern 410 bis 418 bei zusätzlicher Anwendung des Duplex-Verfahrens gegebenenfalls einschließlich Farbkodierung

GOÄ 402 = Zuschlag zu den sonographischen Leistungen bei transösophagealer Untersuchung

GOÄ 403 = Zuschlag zu den sonographischen Leistungen bei transkavitärer Untersuchung

GOÄ 404 = Zuschlag zu Doppler-sonographischen Leistungen bei zusätzlicher Frequenzspektrumanalyse – einschließlich graphischer oder Bilddokumentation

GOÄ 405 = Zuschlag zu den Leistungen nach Nummer 415 oder 424 bei zusätzlicher Untersuchung mit cw-Doppler

GOÄ 406 = Zuschlag zu der Leistung nach Nummer 424 bei zusätzlicher Farbkodierung

Ausschlüsse:
  • Der Zuschlag nach Nummer 401 ist neben den Leistungen nach den Nummern 406, 422 bis 424, 644, 645, 649 und/oder 1754 nicht berechnungsfähig.
  • Der Zuschlag nach Nummer 402 ist neben den Leistungen nach den Nummern 403, 435 sowie 676 bis 692 nicht berechnungsfähig.
  • Der Zuschlag nach Nummer 403 ist neben den Leistungen nach den Nummern 402, 435 sowie 676 bis 692 nicht berechnungsfähig.
  • Der Zuschlag nach Nummer 404 ist neben den Leistungen nach den Nummern 422, 423, 435, 644, 645, 649 und 1754 nicht berechnungsfähig.
  • Der Zuschlag nach Nummer 405 ist neben den Leistungen nach den Nummer 435 nicht berechnungsfähig.
  • Der Zuschlag nach Nummer 406 ist neben den Leistungen nach den Nummern 401 und 435 nicht berechnungsfähig.
Weitere Informationen
  • Die Zuschläge nach den Ziffern 401, 404 bis 406 sind nur mit dem einfachen Gebührensatz berechnungsfähig.
  • Die Zuschläge bzw. Leistungen nach den Ziffern 401 bis 418 sowie 422 bis 424 sind je Sitzung jeweils nur einmal berechnungsfähig.
  • Die Zuschläge bzw. Leistungen nach den Ziffern 410 bis 418 sind nicht nebeneinander berechnungsfähig

Hier geht es zur Übersicht zu den GOÄ- Ziffern

GOÄ 401

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