GOÄ-Nr. LeistungAusschlüsseFaktor/Betrag in €
298Entnahme von Abstrichmaterial297, 4351,0 = 2,33 €
2,3 = 5,36 €
3,5 = 8,16 €

GOÄ 298 – Häufige Fragen und Abrechnungstipps
zur Vermeidung von Honorarverlusten

Die GOÄ 298 bedeutet: Entnahme und gegebenenfalls Aufbereitung von Abstrichmaterial zur mikrobiologischen Untersuchung – gegebenenfalls einschließlich Fixierung

Für den Abstrich können Sie die GOÄ-Ziffer 298 abrechnen. In der Regel wird nur ein Rachenabstrich genommen. Sollte zusätzlich auch ein Nasenabstrich vorgenommen werden, so können Sie die GOÄ-Ziffer 298 unter Angabe der Entnahmestellen (Nase und Rachen) zweimal berechnen. Dokumentieren Sie entsprechend die Entnahmestellen.

Zusätzlich können Sie für die Beratung die GOÄ Ziffer 1 ansetzen. Sollten Sie den Patienten untersuchen, so können Sie auch die entsprechende Untersuchungsziffer abrechnen. → GOÄ 5, GOÄ 6, GOÄ 7, GOÄ 8

Der Vorstand der Bundesärztekammer hat am 11.12.2020  eine vom Ausschuss „Gebührenordnung“ der Bundesärztekammer befürwortete Abrechnungsempfehlung bezüglich  denSARS-CoV-2-Antigen-Nachweis im Schnelltestformat verabschiedet

Es finden sich dennoch verschiedene Empfehlungen für das Test-Kit bzw. das Test-Kärtchen. Wir empfehlen ebenfalls den analogen Ansatz der Ziffer 4648.

Die Gebühr beträgt beim 1,15fachen Satz: 16,76 Euro

Bitte hinterlegen Sie in der Leistungsbeschreibung der Ziffer GOÄ A4648: SARS-CoV-2-Antigen-Nachweis im Schnelltestformat, entsprechend GOÄ Nr 4648 = Ähnliche Untersuchung, Ag Ligandenassay je Untersuchung

Mit dieser Gebühr sind gemäß den Allgemeinen Bestimmungen zum Kapitel M der GOÄ auch die Kosten für das das Test-Kärtchen bzw. das Test-Kit abgegolten.

Sollte eine kurze Bescheinigung über das Testergebnis ausgestellt werden, so dürfen Sie zusätzlich die GOÄ 70 abrechen.

Erforderliche aufwändige Schutzmaßnahmen sind ein erhöhter Aufwand. Bei der betreffenden Leistung (z.B. Abstrich, Beratung, Untersuchung, Blutentnahme, Hausbesuch etc.) ist mit dieser Begründung ein erhöhter Steigerungsfaktor möglich.

Auslagen für Einmalmaterial wie Schutzkittel und FFP-Maske dürfen berechnet werden.

Beachten Sie aber: Dies gilt nur, wenn der Wechsel der Maske / Schutzkittel bei jedem Patienten erforderlich ist und durchgeführt wird. Die Maske und der Schutzkittel fürfen für eine Berechnung nur einmalig eine Anwendung finden. Nur so kommt nach §10 Abs. 1 GOÄ eine Berechnung in Frage. Sollte dies der Fall sein, so kann anhand §10 Abs. 2 geprüft werden, ob eine Berechnung ausgeschlossen ist. Eine FFP-Maske ist aktuell deutlich teurer als die aufgeführten Kleinmaterialen. Als Richtwert nennt der Nebenkostentarif der Deutschen Krankenhausgesellschaft einen Betrag von 1,02 Euro.  Auch der Schutzkittel sollte damit einen Wert von mindestens 1,02 € haben, damit er berechnet werden kann.

Einmalhandschuhe und einfache Mundschutzmasken sind dagegen nicht berechnungsfähig.

Sollte der Patient keine auf eine Coronainfektion hindeutenden Symptome zeigen, aber dennoch einen Test ausdrücklich wünschen, so sollte er über die Kostenerstattung aufgeklärt werden. Die Versicherung muss bei einer fehlenden medizinischen Notwendigkeit die Kosten nicht erstatten.

Die GOÄ Ziffer 297 und GOÄ Ziffer 298 stellen auf die jeweilige Abstrichentnahme eines Materials aus derselben Körperregion ab. Wenn es sich um Abstriche „eines Materials“ handelt, so dürfen die beiden Ziffern nicht nebeneinander stehen. Dies ergibt sich aus dem Leistungsziel und der Art der Durchführung.

Wichtig: Sollten sich das Leistungsziel oder die Art der Durchführung (getrennte Abstrichentnahme, getrennte Aufbereitung und Untersuchung) unterscheiden, so kann von verschiedenen Materialien gesprochen werden.

Bei unterschiedlichen Materialien und damit Abstrichentnahmen aus verschiedenen Körperregionen können Sie die GOÄ 297 und GOÄ 298 auch nebeneinander und ggf. mehrfach abrechnen. Empfehlenswert ist eine Begründung hinter der jeweiligen Ziffer.
Mögliche Begründung: Eine getrennte Entnahme und Aufbereitung und weitere Untersuchung ist medizinisch notwendig. Dazu die Körperregion nennen.

In Hinblick auf den Beschluss der BÄK ergeben sich folgende Merkmale bezüglich der Mehrfachberechnung der GOÄ Ziffer 297 und  GOÄ Ziffer 298:

  • eine Entnahme aus verschiedenen Körperregionen
  • Unterscheidung des Leistungsziels der durchgeführten Abstriche
  • Unterscheidung der durchgeführten Abstriche in der Art der Durchführung (getrennte Entnahme und Aufbereitung sowie weitere Untersuchung)

Immer dann, wenn es einen erhöhten zeitlichen Aufwand aufgrund von Erschwernissen bezüglich der Entnahme von Abstrichmaterial vorliegt.
Mögliche Begründungen lauten: Würgereiz, Abwehrverhalten etc.

Hier geht es zur Übersicht zu den GOÄ-Ziffern

GOÄ 298

Hier finden Sie weitere Informationen zu: Wie unterscheidet sich Medalis von anderen Anbietern?
Mehr Umsatz, weniger Verwaltungsarbeit – Ihre Privatabrechnung mit Medalis bringt mehr, als sie kostet.

 


Hinweis: Der Inhalt dieser Information wurde mit größter Sorgfalt, nach bestem Wissen und Gewissen erstellt. Jedoch übernehmen wir keine Haftung für Vollständigkeit, Richtigkeit, Aktualität oder Verlässlichkeit der bereitgestellten Informationen.