GOÄ-Nr. | Leistung | Ausschlüsse | Faktor/Betrag in € |
---|---|---|---|
29 | Gesundheitsuntersuchung zur Früherkennung von Krankheiten bei einem Erwachsenen | 1,3,5-8,435 | 1,0 = 25,65 € 2,3 = 58,99 € 3,5 = 89,76 € |
GOÄ 29 – Häufige Fragen und Abrechnungstipps
zur Vermeidung von Honorarverlusten
Die GOÄ 29 bedeutet eine Gesundheitsuntersuchung zur Früherkennung von Krankheiten bei einem Erwachsenen – einschließlich Untersuchung zur Erhebung des vollständigen Status (Ganzkörperstatus), Erörterung des individuellen Risikoprofils und verhaltensmedizinisch orientierter Beratung.
Laut GOÄ gibt es keine Altersvorgabe.
Theoretisch könnte man die Gesundheitsuntersuchung bei einem 18-jährigen Patienten durchführen. Jedoch sollte die Leistung dieser Ziffer wie auch bei den gesetzlichen Kassen erst ab dem 35. Lebensjahr durchgeführt werden. Da die gesetzlichen Krankenkassen jedoch einmalig einen Check-Up bei Frauen und Männern zwischen 18 und 35 Jahren vergüten, kann auch bei den privatversicherten Patienten vor dem 35. Lebensjahr einmal eine Gesundheitsuntersuchung durchgeführt werden.
– Untersuchung zur Früherkennung von Krankheiten
– Ganzkörperstatus
– Erörterung des individuellen Risikoprofils
– verhaltensmedizinisch orientierte Beratung
Die Leistung dieser Ziffer hat kein vorgeschriebenes Zeitintervall. Empfehlung: Führen Sie die Gesundheitsuntersuchung jährlich bei über 35-jährigen Privatpatienten durch. Ausnahme: Die Beihilfe könnte darauf bestehen, dass die Gesundheitsuntersuchung bei Privatpatienten jedes 3. Jahr durchgeführt wird. Hier stützt sie sich auf die Regelung der GKV-Patienten.
Leider nein, da Sie als Hautärzte in der Regel „nur“ vom Ganzkörperstatus die Haut und sichtbaren Schleimhäute untersuchen.
Ja, das dürfen Sie. Wichtig hierbei ist, dass eine möglichst individuelle personenbezogene Begründung vorliegt. Sollte es z.B. erschwerte Untersuchungsverhältnisse geben, ist eine Erhöhung des Schwellenwertes gerechtfertigt. Bei ärztlichen Untersuchungen ist eine Erhöhung vom 2,3 fachen bis zu einem 3,5 fachen Satz möglich.
Die gesetzlichen Kassen bezahlen eine Gesundheitsuntersuchung jedes dritte Jahr. Eine jährliche Gesundheitsuntersuchung muss zwischen Arzt und Patient besprochen werden und in Form einer schriftlichen Vereinbarung festgehalten werden. Diese Leistung ist dann eine individuelle Gesundheitsleistung und darf mit dieser Ziffer abgerechnet werden.
In fast jedem Softwareprogramm oder in der Kartei kann z.B. in rot ein Vermerk gemacht werden, wann die nächste Gesundheitsuntersuchung bei dem Patienten fällig werden, damit Sie diese gezielt ansprechen können.
Alle Leistungen die nicht in der GOÄ Ziffer 29 enthalten sind. Diese können falls nötig noch zusätzlich erbracht werden. Beispiele:
- EKG oder Belastungs-EKG
- Ultraschall
- Lungenfunktion
Die Auflichtdermatoskopie nach GOÄ Ziffer 750 ist ebenfalls neben einer Gesundheitsuntersuchung abrechenbar. Der zeitliche Mehraufwand aufgrund der kombinierten Beratungs- und Untersuchungsleistung kann in diesem Fall nur über einen erhöhten Gebührensatz der GOÄ 29 (max. 3,5) berücksichtigt werden. Unberührt davon bleibt die Abrechnungsfähigkeit der GOÄ 750 neben GOÄ 29. In dem Fall lautet die Begründung für die Steigerung der GOÄ 29 folgende: einschließlich Hautkrebs-Screening, erhöhter Beratungs- und Untersuchungsaufwand.
Man bedenke, dass einige Patienten auch vor der Untersuchung schon Beschwerden haben, die abgeklärt werden müssen.
Auch bei der Gesundheitsuntersuchung selbst können Befunde entstehen, die neue Untersuchungen und Beratungen erforderlich machen.
Die Ziffer 29 schließt keinerlei Laboratoriumsuntersuchungen mit ein.
Eigenständig berechenbare Leistungen sind folgende Laboruntersuchungen und Leistungen:
- Gesamt-Cholesterin (GOÄ 3562.H1)
- LDL (GOÄ 3564.H2)
- HDL (GOÄ 3563.H1)
- Triglyzeride (GOÄ 3565.H1)
- Glukose (GOÄ 3514 oder GOÄ 3560)
- dafür notwendige Blutentnahme (GOÄ 250)
- Harnstreifentest (GOÄ 3511)
Diese Leistungen gehören laut GKV-Richtlinie vom 25.10.2018 zur Gesundheitsuntersuchung und sind neben der Ziffer 29 berechenbar.
Dies ist möglich und bei einer Gesundheitsuntersuchung als zusätzliche Untersuchung (GOÄ 651 =EKG) sogar empfehlenswert.
Theoretisch sind die GOÄ Ziffer 29 und GOÄ 800 nebeneinander abrechenbar. Die GOÄ Ziffer 8 (Ganzkörperstatus) ist in der GOÄ Ziffer 29 enthalten und in der GOÄ 8 ist eine neurologische Untersuchung ein Teil des Ganzkörperstatus. Die GOÄ 8 darf deswegen nicht neben der GOÄ 800 abgerechnet werden. Deshalb ist es schwierig die GOÄ Ziffer 29 neben der GOÄ 800 abzurechnen. Wenn möglich, sollte der Patient für die neurologische Untersuchung einen zweiten Termin bekommen. Ist dies nicht möglich, muss eine individuelle personenbezogene Begründung bei der GOÄ 800 eingetragen werden.
Sollte bei einer Gesundheitsuntersuchung eine schwere Erkrankung festgestellt werden, so dürfen beide Ziffern nebeneinander abgerechnet werden. Sollte eine Versicherung behaupten, dass die Erörterung nach GOÄ 34 bereits bei der Gesundheitsuntersuchung enthalten wäre, so ist dies kein Argument. Die GOÄ 29 enthält lediglich die Beratung über gewisse Risiken. Die Erörterung bezieht sich aber auf die festgestellte Erkrankung. Deswegen wird in der GOÄ auch kein Ausschluss in Bezug auf diese beiden Ziffern genannt.
Da die Leistungen der beiden Ziffern zum Großteil unterschiedlich sind, dürfen beide auch nebeneinander abgerechnet werden. Dasselbe gilt für die Früherkennungsuntersuchung bei der Frau (GOÄ 27) und der GOÄ 29.
Aber: Beide Leistungen enthalten eine Beratung. Um ganz korrekt abzurechnen, müsste man bei einer der beiden Ziffern den Faktor senken.
Hier geht es zur Übersicht zu den GOÄ-Ziffern
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