GOÄ-Nr. | Leistung | Ausschlüsse | Faktor/Betrag in € |
---|---|---|---|
1 | Beratung – auch mittels Fernsprecher | 2, 3, 20-31, 33-51, 376-378, 435, 448, 449, 804-812, 817, 835, 849, 861-864, 870, 871, 886, 887, K1, K2 | 1,0 = 4,66 € 2,3 = 10,72 € 3,5 = 16,32 € |
GOÄ Ziffer 1 – Häufige Fragen und Abrechnungstipps
zur Vermeidung von Honorarverlusten
Die GOÄ Ziffer 1 bedeutet eine Beratung – auch mittels Fernsprecher. Die GOÄ Ziffer 1 wird abgerechnet, wenn ein Gespräch mit dem Patienten unter 10 Minuten andauert. Dieses Gespräch kann persönlich aber auch mittels Fernsprecher durchgeführt werden.
Erst am 09.09.2022 darf die GOÄ Ziffer 1 für diesen Behandlungsfall wieder angewendet werden. Sollten aber keine Leistungen ab Abschnitt „C“ hinzukommen, so dürfen die GOÄ 1 und GOÄ 5 gemeinsam berechnet werden, so oft sie vorkommen.
Wenn ein Patient am selben Tag zweimal aufgrund verschiedener Anliegen erscheint, so kann die GOÄ Ziffer 1 auch zweimal berechnet werden. Bei dem zweiten Besuch muss neben der Angabe der Diagnose auch unbedingt die Uhrzeit eingetragen werden.
Beispiel:
1. Behandlungsfall: 05.08.2022 wegen Diagnose Sinusitis. Erst ab dem 06.09.2022 darf die Ziffer wieder aufgrund der Sinusitis abgerechnet werden.
2. Behandlungsfall 08.08.2022 wegen der Diagnose Gastritis. Auch hier darf die GOÄ Ziffer 1 aufgrund der Diagnose Gastritis erst wieder ab dem 09.09.2022 abgerechnet werden kann. Genauso kann auch ein dritter oder vierter Behandlungsfall entstehen.
Abrechnungstipp: Anstatt auf ein höheres Honorar zu verzichten, macht es Sinn die GOÄ Ziffer 1 bis zu dem Faktor 3,5 zu steigern und zu begründen.
- Nein, dies ist nicht möglich, da die GOÄ 1 und 3 beides Beratungsziffern sind.
- Ja, dies ist möglich. Ausnahme: Die GOÄ 1 und 4 sind nicht nebeneinander abrechenbar, wenn sich sämtliche Legenden und Bestandteile der beiden Ziffern an ein und dieselbe Person richten. Der Fall ist dies bei einem Vater und seinem Kleinkind. Auch bei einem kommunikationsgestörten Patienten und seinem Betreuer ist das der Fall.
- Die Ziffer 1 und 5 sind nebeneinander abrechenbar.
- Die Ziffer 1 und 6 sind zusammen abrechenbar.
- Die Ziffer 1 und 7 sind nebeneinander berechenbar.
- Die Ziffer 1 und 2 dürfen nicht nebeneinander abgerechnet werden.
Die GOÄ 1 ist nur einmal im Behandlungsfall neben Sonderleistungen abrechenbar. Die Beratung ist als Leistung allein oder im Zusammenhang mit einer Untersuchung berechnungsfähig.
An sich verstößt die Beratung per E-Mail gegen das Fernbehandlungsverbot. Dennoch gibt es Ausnahmen. Sollte der Patient eine Beantwortung per E-Mail ausdrücklich wünschen, so spricht nichts dagegen. Sollten Sie unsicher sein, so können Sie den Patienten um eine telefonische Kontaktaufnahme bitten. In Ihrer E-Mail können Sie auch grundsätzlich vermerken, dass bei Unklarheiten eine telefonische Kontaktaufnahme zu den gewohnten Sprechzeiten möglich ist.
Die Beratung dürfen Sie aber nicht abrechnen, wenn der Patient lediglich den Befund übermittelt haben möchte oder es um eine Terminvereinbarung geht. Sollte es sich aber um eine Beratung handeln, so können Sie entweder die GOÄ 1 oder GOÄ 3 ansetzen. Dasselbe gilt auch für Kassenpatienten, wobei Sie dann die EBM anwenden müssen.
Die Beratung dürfen Sie nicht neben einem Hausbesuch / Krankenhausbesuch abrechnen.
Abrechnungstipp: Sollte aber eine sehr lange Beratung vorliegen, so dürfen Sie den Hausbesuch (GOÄ Ziffer 50) steigern.
Wird wegen einem Ausschluss auf eine niedrigere bewertete Beratung ausgewichen, so lässt sich der angesetzte höhere Faktor gemäß § 5 Abs. 2 GOÄ mit dem Hinweis „hoher Zeitaufwand” begründen.
Möglich sind die Zuschläge A-D mit dem 1,0 fachen Satz.
- Zuschlag A: Zuschlag für außerhalb der Sprechstunde erbrachte Leistungen (Neben Zuschlag B,C,D nicht ansetzbar.)
- Zuschlag B: Zuschlag für in der Zeit zwischen 20 und 22 Uhr oder 6 und 8 Uhr außerhalb der Sprechstunde erbrachte Leistungen
- Zuschlag C: Zuschlag für in der Zeit zwischen 22 und 6 Uhr erbrachte Leistungen (Neben Zuschlag B nicht ansetzbar)
- Zuschlag D: Zuschlag für an Samstagen, Sonn- oder Feiertagen erbrachte Leistungen
Weitere Informationen zu den Zuschlägen:
Werden Leistungen innerhalb einer Sprechstunde an Samstagen erbracht, so dürfen Sie den Zuschlag nach Buchstabe D nur mit dem halben Gebührensatz ansetzen.
Liegt die Beratung aber am Samstag außerhalb Ihrer Sprechstunde, so können Sie den Zuschlag D mit dem vollen Gebührensatz berechnen.
Sollten Leistungen an Samstagen, Sonn- oder Feiertagen zwischen 20 und 8 Uhr erbracht werden, so ist neben dem Zuschlag D auch ein Zuschlag nach Buchstabe B oder C ansetzbar. Für Krankenhausärzte ist der Zuschlag D im Zusammenhang mit zwischen 8 und 20 Uhr erbrachten Leistungen nicht abrechnungsfähig.
Neben den Zuschlägen nach den Buchstaben A bis D sowie K 1 dürfen die Zuschläge nach den Buchstaben E bis J sowie K 2 nicht abgerechnet werden. Die Zuschläge nach den Buchstaben B bis D dürfen von Krankenhausärzten nicht berechnet werden, es sei denn, die Leistungen erfolgen durch den liquidationsberechtigten Arzt oder seinen Vertreter nach § 4 Abs. 2 Satz 3.
Alle Zuschläge dürfen nicht gesteigert werden.
Dies ist möglich. Infos zur GOÄ 250
Sie dürfen die GOÄ Ziffer 1 weder anstelle noch neben einer Visite (GOÄ 45) oder Zweitvisite (GOÄ 46) abrechnen.
Hier geht es zur Übersicht zu den GOÄ-Ziffern
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